KODA
Die Arbeitsvertragsordnung (AVO) ist in der jeweils aktuellsten Fassung automatisch fester Bestandteil der Arbeitsverträge von Mitarbeiter:innen derjenigen Einrichtungen, die die AVO anwenden, und in ihren Arbeitsverträgen auf die AVO verweisen. Dies ist zum Beispiel der Fall in den Pfarreien und dem Bischöflichen Ordinariat. Die jeweils aktuelle Fassung der AVO findet sich in der Sammlung für Verordnungen und Richtilinien (SVR), Abschnitt III A 2.
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) ist zuständig für die Gestaltung und formulierung der AVO. Da es immer wieder Änderungen an der AVO gibt, die automatisch für alle Arbeitsverträge im AVO-Bereich gelten, lohnt es sich, die aktuellen Entwicklungen im Blick zu behalten und ggf. Kolleg:innen auf neue Regelungen aufmerksam zu machen.
Die KODA ist paritätisch besetzt. Sie besteht aus 5 Mitgliedern der Arbeitgeberseite und 5 Mitgliedern der Arbeitnehmerseite. Der Vorsitz wird abwechselnd wahrgenommen. Detailierte Regelungen finden sich in der Sammlung für Verordnungen und Richtlinien (SVR), Abschnitt V B 1.
Die jeweils aktuelle Fassung der SVR (inklusive AVO) steht im Rahmen der Rechtssammlung des Bistums Limburg zum Download zur Verfügung.
Hintergrund: Grundlage der AVO im kirchlichen Recht
CIC:
Der Codex Iuris Canonici (CIC) verpflichtet die Vermögensverwalter, einen angemessenen und gerechten Lohn zu zahlen (c. 1286 CIC).
Grundordnung (GrO) des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (SVR, Abschnitt III A 1):
Die deutschen Bischöfe verpflichten die kirchlichen Dienstgeber zu einem kirchengemäßen Verhalten als Dienstgeber. Kirchlicher Dienstgeber ist, wer dem Weisungsrecht des Bischofs unterfällt oder die Grundordnung ausdrücklich als Bestandteil seines Rechtsträgers (z. B. e. V.; GmbH; gGmbH u. a.) festlegt und dies in seinen Geschäftsgrundlagen, z. B. Satzung erklärt. Diese Dienstgeber müssen sich an die Vorgaben der Grundordnung halten.
Die Erklärung der Deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst erläutert die Vorstellungen der Bischöfe hinsichtlich des kirchlichen Dienstes (Sendungsauftrag, deshalb Dienstgemeinschaft [Art. 1 GrO], Loyalitätsanforderungen an Beschäftigte [Art. 4 GrO] und Pflichten des Dienstgebers dabei [Art. 3 GrO]; Koalitionsfreiheit [Art. 6 GrO], KODA und Streikverbot [Art. 7 GrO], MAVO [Art. 8 GrO], Gemeinsam getragene Verantwortung [MAVO]).
Die GrO legt also auf Basis der Erklärung der Bischöfe die Maßstäbe des kirchlichen Arbeitsrechts für die Dienstgeber fest. Sie stellt für die Beschäftigten ggf. einen Inhalt ihrer Arbeitsverträge dar, sie richtet sich aber vordringlich an die Dienstgeber.
KODA-Ordnung:
Die KODA-Ordnung regelt, dass Inhalte von Arbeitsverträgen in der Kirche durch Kommissionen zustande kommen. Diese sind paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt. D. h: kein Dienstgeber kann den Inhalt eines Arbeitsvertrages außerhalb des Direktionsrechtes (§ 106 GewO) einseitig bestimmen. Er ist an die AVO gebunden und muss diese einhalten. § 105 GewO (Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages) findet keine Anwendung, weil der kath. Dienstgeber, der unter den Geltungsbereich der AVO fällt, verpflichtet ist, den Musterarbeitsvertrag nach AVO (Anlage 1 zur AVO) anzuwenden.
Der katholische Arbeitgeber ist auch beim Inhalt des Arbeitsvertrags auf die einschlägige Ordnung (hier AVO) verwiesen. Urteile staatlicher Gerichte sind deshalb auch nur dann anwendbar, wenn dem Streit der gleiche bzw. ein vergleichbarer Vertragsinhalt zu Grunde lag.
Die Rechtsstellung der Gremien im Verhältnis zu den Bischöflichen Rechten:
Die Arbeitsvertragsordnung (AVO) ist Kirchenrecht, weil jeder Beschluss der Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) vom Diözesanbischof in Kraft gesetzt wird. Der Bischof regelt durch die KODA- Ordnung auch die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Kompetenzen der KODA.
Der Bischof (und auch kein anderer Arbeitgeber) kann ohne die KODA keine Arbeitsvertragsinhalte bestimmen. Täte er (oder ein Arbeitgeber) dies, unterläge diese Bestimmung einer erweiterten Richtigkeitsprüfung durch staatliche Gerichte und wäre von jedem Beschäftigten (nach Aufruf durch eine Gewerkschaft) bestreikbar.
Hintergrund: Grundlage der AVO im staatlichen Recht
Arbeitsvertragsordnung (AVO - siehe auch SVR, Abschnitt III A 2):
Die Arbeitsvertragsordnung (AVO) regelt den Inhalt der Arbeitsverhältnisse im sog. verfassten Bereich der Kirche im Bistum Limburg. Im Bereich der deutschen Caritasverbände gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes. In anderen Diözesen wird die AVO z. B. auch als KAVO (Kirchliche Arbeitsvertragsordnung) oder ABD (Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-) Diözesen) bezeichnet. Die Arbeitsvertragsordnung (AVO) Limburg enthält die allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten bei Kirchengemeinden, bei einzelnen Caritasverbänden, bei der Diözese und anderen kirchlichen Trägern, z. B. kirchlichen Vereinen. Näheres siehe § 2 AVO.
Die AVO kommt durch die KODA und den Bischof zustande. Dies ist der sog. „Dritte Weg“. Inhalte von Arbeitsverträgen bei den Anwendern der Grundordnung kommen nicht durch Einzelvereinbarungen zustande. Vielmehr verweist ein Arbeitsvertrag des „Dritten Weges“ immer auf die jeweils anzuwendende Ordnung (z. B. AVO oder AVR).
Die AVO ist kein Tarifvertrag, sie ist aber auch keine einseitig gesetzte Ordnung, wie z. B. das Beamtenrecht. Bei den staatlichen Gerichten hat sich die Meinung durchgesetzt, dass es sich bei einer kirchlichen Arbeitsvertragsordnung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) [Erläuterung siehe unten] handelt. Sie unterfällt also dem AGB- Recht und nicht dem Tarifvertragsgesetz.
Die AVO regelt das Zustandekommen des Arbeitsvertrags durch einen verpflichtend anzuwendenden schriftlichen Vertrag und den Inhalt der Arbeitsvertragsverhältnisse durch die einzelnen Vorschriften (Paragraphen). Alle Arbeitsverträge im Geltungsbereich der AVO nehmen „gleitend“ auf sie Bezug, d. h. die jeweils geltende Fassung der AVO ist für alle Beschäftigten maßgebend, unabhängig vom Eintrittstermin.
Vergleichsmaßstab für die AVO war und ist der Öffentliche Dienst. Nach vorherrschender Meinung sollen die Beschäftigten im Geltungsbereich der AVO in finanzieller Hinsicht nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden, als die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Lange Zeit war der Maßstab der BAT für das Land Hessen, heute ist es der Tarifvertrag für die kommunalen Arbeitgeber (TVöD-VkA- Hessen).
An manchen Stellen nimmt die AVO direkt auf den TVöD Bezug. So wird aus Teilen des TVöD kirchliches Arbeitsrecht, das der Arbeitgeber anwenden muss, und aus Sicht der Vertragspartner eine AGB.
Wichtigste Bezüge zum TVöD sind:
- die Dauer der Arbeitszeit (z. Zt. 39 Std. pro Woche)
- die Höhe des Entgelts, z. Zt. 15 Entgeltstufen (bzw. 18 S- Stufen) und die jeweils aktuellen Tabellenwerte.
- die Entgeltordnung
Weitere Bezüge treten automatisch dann in Kraft, wenn der TVöD in seinem Bereich etwas ändert, sofern eine wortgleiche Vorschrift in der AVO vorhanden ist und die KODA keine Abweichung davon beschließt.
Die aktuelle Entgelttabelle findet sich in der SVR III A 2, Anlage 25. Es gibt 15 Entgeltgruppen (bzw. entsprechende P- oder S- Gruppen) und bis zu 6 Erfahrungsstufen. Die Entgeltgruppe (P- oder S- Gruppe) wird bei der Einstellung festgelegt; ebenso die Erfahrungsstufe. Die nächsten Erfahrungsstufen werden nach Ablauf der jeweils vorgeschriebenen Zeit erreicht.
AVO als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB):
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Umgangssprachlich wird eine AGB auch als „Kleingedrucktes“ bezeichnet. Der katholische Dienstgeber („Verwender“) – gleichgültig ob Bistum, Pfarrei oder ein anderer Anwender – kann die Inhalte der Arbeitsverträge nicht selbst frei bestimmen; er muss die AVO anwenden, die von der KODA beschlossen und vom Bischof in Kraft gesetzt wurde. Es ist der von der AVO vorgegebene Arbeitsvertrag zu verwenden. In diesem können lediglich einzelne Bestimmungen der AVO oder der zu erbringenden Leistung „näher bestimmt“ werden – was aber nur im Einverständnis mit dem Vertragspartner (Arbeitnehmer) möglich ist. In solchen Zusatzvereinbarungen darf nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von der AVO oder staatlichen Gesetzen abgewichen werden.