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Haupt-MAV/DiAG im Bistum Limburg

Haupt-MAV/DiAG im Bistum Limburg
Haupt-MAV/DiAG im Bistum Limburg
© HMAV DiAG Limburg

Zusammensetzung und Aufgaben der Haupt-MAV/DIAG im Bistum Limburg gemäß § 25 Limburger Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)

Die Haupt-MAV/DiAG wählt die Vertreter*innen der Mitarbeiterseite in die KODA (Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsrechts) und in die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbands.

Die Haupt-MAV/DiAG im Bistum Limburg besteht aus 13 Mitgliedern, die aus den MAVen unterschiedlicher Bereiche nach folgendem Schlüssel gewählt werden:

2 Mitglieder der MAV beim Bischöflichen Ordinariat
1 Mitglied der MAV Hauptamtliche Pastorale Mitarbeiter*innen
4 Mitglieder aus den MAVen der Kirchengemeinden
6 Mitglieder aus den MAVen der sonstigen kirchlichen und caritativen Rechtsträger

 

Ihre Aufgaben:

1. Mitwirkung in denjenigen Angelegenheiten der §§ 26 bis 39, die vom Bischöflichen
Ordinariat für die Beschäftigten mehrerer Einrichtungen verbindlich festgelegt
werden; in diesen Fällen tritt diese Mitwirkung an die Stelle der Mitwirkung
durch die einzelne Mitarbeitervertretung;

 
2. gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den vertretenen Mitarbeitervertretungen;
 
3. Beratung der Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechts;
 
4. Beratung der Mitarbeitervertretungen im Falle des § 38 Abs. 2; ( Beratung bei Dienstvereinbarungen)
 
5. Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung;
 
6. Sorge um die Schulung der Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter;
 
7. Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Mitarbeitervertretungsordnung;
 
8. Erarbeitung von Anregungen an Vertreter der Beschäftigten in der KODA für das Bistum Limburg und der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der KODA und der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes jeweils nach Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission;
 
9. Erstellung der Beisitzerlisten nach § 44 Abs. 2 Satz 1; (für die Beissitzer der MAVO-Einigungsstelle)
 
10. Mitwirkung an der Wahl zu den nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommissionen zur
Ordnung des Arbeitsvertragsrechts, soweit die Ordnung der Kommission dies
vorsieht;
 
11. Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchlichen Arbeitsgerichte nach Maßgabe der
Vorschriften der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung.

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Bistum Limburg

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